Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Sattler Energie GmbH & Co. KG

Geltungsbereich, Angebot, Vertragsschluss

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Sattler Energie GmbH & Co. KG gelten ausschließlich und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen an den Vertragspartner. Abweichende Bedingungen erkennt die Sattler Energie GmbH & Co. KG nicht an, sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Diese Bedingungen gelten spätestens mit der Empfangnahme der Ware als angenommen. (Sie gelten auch dann, wenn die Sattler Energie GmbH & Co. KG in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung vorbehaltlos ausführt.)
  2. Ein Angebot der Sattler Energie GmbH & Co. KG ist freibleibend, es sei denn, die Sattler Energie GmbH & Co. KG bindet sich schriftlich für eine bestimmte Zeit.

Lieferung/Qualität/Preise

Erfüllungsort für die Lieferung ist das Abgangslager oder -werk des Verkäufers. Versendet der Verkäufer die Ware auf Verlangen des Käufers an einen von diesem benannten Bestimmungsort, geht die Transportgefahr auch bei Lieferung „frachtfrei“ in dem Zeitpunkt an den Käufer über, in dem der Verkäufer die Ware der Bundesbahn, dem Frachtführer oder dem Spediteur übergibt.

  1. Für die Mengenfeststellung ist bei Lieferung in Kesselwagen, Tankwagen, Tankleichtern, Fässern, Kanistern und sonstigen Gebinden das auf dem Abgangslager/-werk des Verkäufers durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte Gewicht/Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch Tankwagen/Lkw das Volumen am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtung am Tankwagen/Lkw festgestellt wird.
  2. Die Lieferung von Heizöl, Dieselkraftstoff und Vergaserkraftstoff erfolgt auf Preisbasis 15°C.
  3. Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart, sofern der Verkäufer nicht im Einzelfall etwas anderes ausdrücklich zugesagt hat.
  4. Leihgebinde bleiben Eigentum des Verkäufers, sie dürfen nur zur Lagerung der vom Verkäufer gelieferten Waren verwendet werden.
  5. Mit Bestellung bestätigt der Käufer, dass er über einen geeigneten Tank zur Abnahme der Ware verfügt, der allen gesetzlichen Bestimmungen entspricht und sich in einem technisch einwandfreien Zustand befindet. Der Käufer bestätigt weiterhin, dass die von ihm gemachten Angaben (Bestellmenge, Lieferoptionen, Adressdaten, persönliche Angaben) wahr und vollständig sind. Jede Heizöltank-Anlage stellt eine separate Lieferstelle dar. Die Lieferstelle muss mit einem Tankwagen der bestellten Größe erreichbar sein. Eventuelle Zufahrts- oder Lieferbeschränkungen (Wasserschutzgebiet, Gewichtsbeschränkung etc.) müssen bei der Bestellung angegeben werden (Bemerkungsfeld). Kann der Verkäufer aufgrund der Beschränkungen nicht liefern, muss die Bestellung vor Auftragsannahme storniert werden. Die Betankung von Tanks ohne Grenzwertgeber (Pistolenbefüllung) darf nur erfolgen, wenn gesetzlich zulässig. Die Durchführung bedarf in jedem Einzelfall der vorherigen Zustimmung des Verkäufers und ist daher zwingend bereits bei der Bestellung (Bemerkungsfeld) vom Käufer zu avisieren. Mit der Bestellung des Heizöls bestätigt der Nutzer, dass sein Tank alle bundes- und landesrechtlichen Vorschriften erfüllt. Sollte eine Lieferung mangels Erfüllung technischer oder rechtlicher Ansprüche nicht möglich sein, erkennt der Nutzer die Forderungsberechtigung für die entstandenen Kosten des Händlers an. Die Zufahrt zur Abladestelle muss für 40-Tonnen-Lastwagen geeignet sein.
  6. Die bei der Bestellung mitgeteilten Lieferbedingungen sind maßgeblich für den Angebotspreis. Fehlende, unvollständige und falsche Angaben des Käufers zu den Lieferbedingungen können zur Folge haben, dass der Preis neu berechnet werden muss. Ggf. benötigte Halteverbotsschilder sind nicht im Preis enthalten. Gleiches gilt sofern gesetzlich zulässig - für sog. Pistolenbefüllungen ohne Grenzwertgeber. Etwaige Schäden durch mangelhafte Tankräume sowie Tanks bzw. daraus resultierende Kosten für Leerfahrten sind vom Käufer zu vertreten. Falls der Kunde zu dem avisierten und bestätigten Termin nicht anzutreffen ist bzw. er hat kein Bargeld vor Ort, wird ebenfalls eine Leerfahrt berechnet. Leerfahrten werden dem Kunden mit 95 EUR zzgl. ges. MwSt. in Rechnung gestellt.
  7. Wir sind um die Einhaltung von Lieferfristen nach Kräften bemüht, rechtzeitige und richtige eigene Belieferung vorausgesetzt, können uns aber an eine feste Lieferzeit nicht binden. Schadensersatzansprüche oder ein Vertragsrücktritt können wegen verzögerter Lieferung nicht geltend gemacht werden.
  8. Sichern wir schriftlich und ausdrücklich eine Lieferfrist zu, so beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung zu laufen. Die zugesicherte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Anzeige der Versandbereitschaft der Ware abgesandt ist.
  9. Das Vorbereiten der Heizöl- und Diesel-Tankanlagen, sowie der Holzpellet-Läger bzw. Holzpellet-Bunker zum Befüllen erfolgt kundenseits, dazu gehört auch das
    Abschalten sowie Anschalten der Heizungsanlagen. Für Schäden, welche aufgrund der Missachtung der Herstellervorgaben Ihrer Anlagen entstehend, haftet der Anlagenbetreiber bzw. Auftraggeber.
  10. Alle Sendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch wenn im Einzelfall die Versandkosten durch die Sattler Energie GmbH & Co. KG übernommen werden. (Erfüllungsort ist das Lieferwerk oder unser Lager. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden, sofern nicht ein anderes vereinbart ist oder sich aus dem Gesetz eine andere Gefahrtragung ergibt.)
  11. Die Preise verstehen sich zzgl. Maut/Lieferpauschale inkl. MwSt

Verzögerungen/Unmöglichkeiten

  1. Höhere Gewalt sowie sonstige außerhalb unseres unmittelbaren Einflusses liegende Umstände entbinden uns, nach Dauer und Umfang von der Verpflichtung zur Leistung. Schadensersatzansprüche kann der Besteller daraus nicht herleiten. Der höheren Gewalt stehen gleich die mit gewöhnlicher Sorgfalt nicht vorherzusehenden Hindernisse, unabhängig davon, ob sie bei uns oder unseren Vorlieferanten oder andernorts eintreten. Dazu gehören z. B. Krieg, Feuer, Streik, Maßnahmen in- oder ausländischer Stellen, Betriebsstörungen, Ausbleiben der eigenen Belieferung, allgemeine Versorgungsschwierigkeiten, Transportschwierigkeiten, Krankheiten und technische Probleme sowie sonstige außerhalb unseres unmittelbaren Einflusses
    liegende Umstände.
  2. Höhere Gewalt und die ihr gleichzusetzenden Hindernisse berechtigen uns auch bei garantierter Lieferzeit nach unserer Wahl entweder zur angemessenen Verlängerung der Frist oder zum ganzen oder teilweisen Rücktritt.

Mängelgewährleistung

  1. Eine nur unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Sache begründet keinen Mangel. Unerheblichkeit liegt insbesondere vor, wenn die Ware in Farbe und Geruch geringfügige Abweichungen aufweist, die Liefermenge geringfügig über- oder unterschritten wird, die Abweichung in Kürze von selbst verschwindet oder der Vertragspartner diese mit geringem Aufwand selbst beseitigen kann.
  2. Ist die Lieferung mangelhaft und verlangt der Vertragspartner wegen des Mangels Nacherfüllung, so kann Sattler Energie GmbH & Co. KG nach ihrer Wahl den Mangel selbst beseitigen oder eine mangelfreie Sache als Ersatz liefern. Für eine Ersatzlieferung haftet Sattler Energie GmbH & Co. KG im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Das Recht des  Vertragspartners bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten bleibt unberührt. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche aufgrund von Mängeln gilt nachfolgende Ziffer V.
  3. Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Vertragspartner die rechtzeitige Anzeige, gilt dies als vorbehaltlose Genehmigung der Ware. 
  4. Im kaufmännischen Verkehr hat der Vertragspartner die Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Empfang in Form von Probeentnahme bzw. Probeverarbeitung zu untersuchen und uns etwaige Beanstandungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Vertragspartner die Anzeige, so gilt dies als vorbehaltlose Genehmigung. Die Gewährleistung für verdeckte Mängel, die trotz sorgfältiger Untersuchung innerhalb der Frist von drei Tagen nicht zu erkennen waren, ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner diese nicht unverzüglich nach Entdeckung schriftlich rügt.
  5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, mit der Mängelrüge der Sattler Energie GmbH & Co. KG eine Probe der Lieferung von mindestens 1 kg bzw. 1 l zur Nachprüfung zur Verfügung zu stellen. Die Probenahme hat nach der für das betreffende Produkt maßgeblichen DIN-Norm zu erfolgen. Der Sattler Energie GmbH & Co. KG ist Gelegenheit zu geben, die Probe selbst zu ziehen, sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Probenahme zu überzeugen und/oder die Transportbehälter zu überprüfen.
  6. §478, 479 BGB bleiben unberührt. Für gegen Sattler Energie GmbH & Co. KG im Rahmen der §§ 478, 479 BGB gerichtete Schadenersatzansprüche gilt nachfolgende Ziffer IV.
  7. Die zur Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten tragen wir nur insoweit, wie sie für eine Nacherfüllung am vereinbarten Lieferort anfallen.
  8. Beruht der Mangel auf einer Lieferung oder Leistung eines Dritten an Sattler Energie GmbH & Co. KG, so kann der Vertragspartner nur verlangen, dass ihm die Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüche von Sattler Energie GmbH & Co. KG gegen den Dritten abgetreten werden. Nur wenn die vorherige, gerichtliche Inanspruchnahme des Dritten durch den Vertragspartner fehlschlägt, kann dieser Sattler Energie GmbH & Co. KG gemäß den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen.
  9. Im Falle eines Mangels der von uns gelieferten Kaufsache oder des von uns erstellten Werkes ist der Besteller verpflichtet eine angemessene Frist zur Nacherfüllung, d.h. nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache, zu setzen.

Haftung

Sattler Energie GmbH & Co. KG haftet lediglich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

  1. Sattler Energie GmbH & Co. KG haftet für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten.
  2. Sattler Energie GmbH & Co. KG haftet unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die leicht fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragsplichten. Vorstehender Satz 1 gilt entsprechend für den Fall der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten durch die einfachen Erfüllungsgehilfen von Sattler Energie GmbH & Co. KG
  3. Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Sattler Energie GmbH & Co. KG unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt lediglich für vertragstypische, voraussehbare Schäden und nicht für entfernte Folgeschäden. Vorstehender Satz 1 gilt entsprechend für den Fall der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten durch die einfachen Erfüllungsgehilfen von Sattler Energie GmbH & Co. KG.
  4. Alle weitergehenden vertraglichen oder außervertraglichen Schadensersatzansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
  5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die Haftung für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Vorschrift des § 444 BGB und die Haftung aus sonstigen Garantien.

Verjährung

  1. Die Ansprüche des Vertragspartners wegen Mängeln verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache. Die §§ 478,479 BGB bleiben von dieser Regelung unberührt, soweit es sich nicht um Schadensersatzansprüche handelt.
  2. Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz aus anderen Rechtsgründen verjähren in 18 Monaten. Für den Verjährungsbeginn gilt § 199 Abs. 1 und Abs. 3 BGB.
  3. Soweit wir nach vorstehender Ziffer IV für grobes Verschulden, Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und für übernommene Garantien sowie nach dem Produkthaftungsgesetz haften, gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen.

Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten bei Warenkredit-Lieferungen

  1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Bei Zahlungsverzug, sonstigen schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ist der Käufer ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, sämtliche in Besitz befindliche Vorbehaltsware unverzüglich auf seine Kosten an das Abgangslager des Verkäufers  zurückzugeben.
  2. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gilt als im Auftrag des Verkäufers vorgenommen, ohne dass diesem daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verwendeten Ware zu. Entsprechendes gilt bei Verbrauch der Vorbehaltsware zum Zweck der Produktion. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er dem Verkäufer schon jetzt das Miteigentum an ihr im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ein. Der Verkäufer verpflichtet sich, die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt für den Käufer zu verwahren.
  3. Der Käufer darf bis auf Widerruf die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, jedoch nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware geht die Kaufpreisforderung bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Warenlieferungen in voller Höhe sicherungshalber auf den Verkäufer über. Erfolgt der Weiterverkauf mit anderen Sachen, evtl. nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, gilt diese Vorausabtretung jedoch nur in Höhe des Rechnungswertes der betreffenden Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware, evtl. nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, in das Grundstück eines Dritten eingebaut oder verliert der Verkäufer seine Eigentumsrechte an der Ware im Zusammenhang mit <